weil diese Patientin behauptet, durch eine mangelhafte Arbeit der Ärztin gesundheitliche Komplikationen erlitten zu haben, könnte es dazu kommen, dass die angestellte Ärztin im Verfahren unterliegt und der Patientin Schadenersatz leisten muss, weil das Gericht ihre Haftung in einem rechtskräftigen Urteil bejaht hat. In einem solchen Fall hätte aber die Ärztin, abhängig von ihrem Verschulden am Schaden der Patientin, einen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Schadenersatzes gegen den Rechtsträger des Krankenhauses als ihren Dienstgeber; dies auf Basis des Dienstnehmerhaftpflichtgesetztes (DHG).

Die Höhe der Schadenersatzpflicht des  Rechtsträgers des Krankenhauses als Dienstgeber würde vom Verschulden der Ärztin bei der Verursachung des Schadens und von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen.