Art 4 Abs 1, 7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZPEMRK) verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (Verbot der Doppelbestrafung). Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass verfahrensbeendende Einstellungen eines Strafverfahrens einem rechtskräftigen Freispruch iSd Art 4 7. ZPEMRK gleichzuhalten sind und Sperrwirkung entfalten können, als sie nicht bloß aus formalen Gründen erfolgen (mangelnde Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder Unzuständigkeit) oder nur vorläufiger Natur sind, sondern auf einer inhaltlichen (sachverhaltsbezogenen) Prüfung des Vorwurfs basieren. Eine inhaltliche Prüfung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren muss bezüglich jener Fakten stattgefunden haben, welche auch den Ausgangspunkt des Verwaltungsstrafverfahrens bilden. Wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren beispielsweise wegen dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gegen einen Hundehalter, dessen Hund einen Dritten gebissen hat, gemäß § 190 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wird, ist die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dieses Hundehalters nach § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz wegen dem Verbot der Doppelbestrafung unzulässig. Denn im Zentrum beider Strafbestimmungen steht, bezogen auf den gegenständlichen Fall, der Vorwurf, dass ein Hundehalter verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass sein Hund einen anderer Mensch nicht fahrlässig am Körper verletzt (§ 88 Abs. 1 StGB) oder gefährdet (§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz). Die strafrechtlichen Ermittlungen umfassen die Ermittlungen der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehen sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt, weicht von jenem des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz in keinem wesentlichen Element ab und ist damit nicht wesentlich verschieden. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach dem rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK und ist daher unzulässig.