Nach § 6 Abs. 3 österreichisches Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist eine unklare und unverständliche Klausel in Versicherungsbedingungen gegenüber Verbraucherinnen unwirksam. Die Anforderung an die Klarheit von Klauseln ist weit zugunsten der Verbraucherin auszulegen, weil die Verbraucherin dem Versicherer in Bezug auf Informationsstand und Fachkenntnissen deutlich unterlegen ist.
Dieses gesetzliche sogen. Transparenzgebot soll es der Verbraucherin ermöglichen, sich anhand der Vertragsunterlagen zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Nach dem österreichischen Obersten Gerichtshof hat sich die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Vertragsformularen am Maßstab einer durchschnittlich verständigen und redlichen Versicherungsnehmerin zu orientieren.